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unverzinsliche Schuld

См. также в других словарях:

  • Staatsschulden — Staatsschulden. I. Begriff und Arten der S. Auch bei durchaus geordnetem Staatsleben ist eine unmittelbare Deckung der erforderlichen Ausgaben nicht immer möglich. Oft können Leistung und Gegenleistung der Natur der Sache nach nicht sofort… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Interusurĭum — (lat., Diskont, Skonto, Rabatt), der Vorteil, der dem Gläubiger durch Zahlung einer Geldschuld vor der Verfallzeit erwächst. Wird nämlich eine Schuld, die unverzinslich oder mit geringern als landesüblichen Zinsen zu verzinsen ist, vor dem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Preußen [1] — Preußen, 1) ursprünglich seit 1283 Staat des Deutschen Ordens, die Gegenden am südlichen Theil der Ostsee begreifend; wurde in dem Thorner Frieden 1466 in seiner größern westlichen Hälfte (West P.) an das Königreich Polen abgetreten, während die… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Abzahlung — Abzahlung, die nach u. nach erfolgende Abtragung einer Schuld; sie geschieht: überhaupt, indem eine unverzinsliche Schuld stückweis gezahlt wird; od. als Rente, indem ein eisernes Capital immer verzinst wird; od. als Zeitrente, indem Capital u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Baden [1] — Baden, Großherzogtum (hierzu die Karte »Baden«), der Volkszahl nach der fünfte, dem Flächeninhalt nach der vierte Staat des Deutschen Reiches, im volkreichsten und bestbebauten Teil von Süddeutschland, zwischen 7°31´ und 9°51´ östl. L. sowie… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Interusurium — Interusurĭum (lat.), Zwischenzins, der Vorteil, den ein Gläubiger hat, wenn eine unverzinsliche Schuld früher als am Fälligkeitstage gezahlt wird, kann durch Abzug des Diskonts (Zinsen der Zwischenzeit) ausgeglichen werden …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Zwischenzinsen — Zwischenzinsen,   die Zinsen für den Zeitraum zwischen Zahlung und Fälligkeit einer Forderung. Grundsätzlich ist der Schuldner, der eine unverzinsliche Schuld vor Fälligkeit bezahlt, zum Abzug von Zwischenzinsen nicht berechtigt (§ 272 BGB); das… …   Universal-Lexikon

  • Bank [2] — Bank (Hdlgsw.), eine auf Rechnung mehrerer Personen od. des Staates errichtete Anstalt, welche mit Geld Geschäfte macht, d.h. gegen Hinterlegung von Geld, Werthpapieren od. werthvollen Gegenständen od. auch gegen Bürgschaft Credit gewährt, den… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Banken — Banken, Anstalten zur Vermittelung des Geld und Kreditverkehrs. Übersicht des folgenden Artikels: Die B. dienen in der Regel einem doppelten Zweck. Sie können einmal zur Regelung und Verbesserung des Zahlungswesens dienen, wie die Giro ,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Staatsschulden — Staatsschulden, Schulden, bei welchen ein Staat der Schuldner ist, während die Gläubiger theils Privatpersonen, theils auch andere Staaten sein können. Die S. verdanken ihre Entstehung denselben Gründen, welche auch einen Privatmann dazu bewegen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Österreich [2] — Österreich, Kaiserstaat in Europa; grenzt im Norden an Baiern, Sachsen, Preußisch Schlesien u. Rußland (Polen), im Osten an Rußland u. die Türkei (Moldau), im Süden an die Türkei (Walachei, Serbien u. Ejalet …   Pierer's Universal-Lexikon

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